Satzung

Satzung des Fischereiverein Leerstetten e.V.


1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Fischereiverein Leerstetten e.V.” Er hat seinen Sitz in 90596 Schwanstetten und ist im Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck

Zweck des Vereins ist die Pflege des waidgerechten Fischens, Hege des Fischbestandes, Erhaltung der Gewässer, der Natur und Landschaft; ferner die Weiterbildung in allen mit der Fischerei zusammenhängenden Fragen. Eine weitere Aufgabe ist die Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks Gesunderhaltung der Mitglieder durch Pacht oder Erwerb geeigneter Fischwasser sowie die Förderung der Vereinsjugend im Sinne des Zweckes und der Aufgaben des Vereins.

3. Mittelverwendung

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zielen im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung und entsprechend dem Zweck des Vereins gemäß § 2.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

4. Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, Fördermitglieder auch juristische Personen, werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag ordentlicher (aktiver) Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag der übrigen Mitglieder entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Folgende Mitgliedschaften sind zulässig:

1. Ordentliche Mitgliedschaft (aktive Mitgliedschaft)

Ordentliche Mitglieder sind grundsätzlich aktiv am Vereinsleben beteiligt und haben in der Mitgliederversammlung das Anwesenheitsrecht, Stimmrecht und Rederecht. Nur aktive, volljährige Mitglieder sind in Ehrenämter des Vereins wählbar. Voraussetzung für die Aufnahme und den Fortbestand der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein gültiger, staatlicher Fischereischein. Die ordentlichen (aktiven) Mitglieder sind zugleich Mitglieder des Fischereiverbands Mittelfranken e. V., aber nur so lange sie aktive Mitglieder des Vereins sind.

2. Passive Mitgliedschaft

Passives Mitglied kann jedes Mitglied werden, dass mindestens ein Jahr ordentliches (aktives) Mitglied war. Passive Mitglieder sind grundsätzlich passiv am Vereinsleben beteiligt und haben in der Mitgliederversammlung das Anwesenheitsrecht und Rederecht. Das Stimmrecht ist ausgeschlossen.

3. Fördermitgliedschaft

Fördermitglied können natürliche Personen und juristische Personen werden. Bei der Fördermitgliedschaft steht die Unterstützung und Förderung des Vereins im Vordergrund. Fördermitglieder sind grundsätzlich passiv am Vereinsleben beteiligt und haben in der Mitgliederversammlung das Anwesenheitsrecht. Das Rederecht und das Stimmrecht sind ausgeschlossen.

4. Ehrenmitgliedschaft

Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ernennung bedarf eines begründeten Vorschlags durch den Vorstand. Der Beschluss der Mitgliederversammlung muss mit mindestens 2/3 Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erfolgen. Der Geehrte muss die Ehrung als Wirksamkeitsvoraussetzung annehmen. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung das Anwesenheitsrecht, Stimmrecht und Rederecht. Zudem sind Ehrenmitglieder beitragsbefreit.

5. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Austrittsfrist von einem Monat zulässig.

Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand bei der nächsten turnusgemäßen Mitgliederversammlung die Berufung zur Entscheidung der Mitgliederversammlung vorzulegen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

6. Mitgliedsbeiträge

Die Jahresbeiträge und die Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

7. Vergütungen für die Vereinstätigkeit

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung.

Auslagen können auch im Rahmen der steuerlich zulässigen Höchstbeträge erstattet werden.

8. Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

9. Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der zweite Vorsitzende zur Vertretung des ersten Vorsitzenden nur im Falle von dessen Verhinderung berechtigt ist.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Erforderlichenfalls (z.B. satzungsgemäße oder gesetzliche Anforderungen von Dachorganisationen, wachsende Mitgliederzahl) werden von der Mitgliederversammlung weitere Vorstandsmitglieder (z.B. Kassenwart, Schriftwart, Gewässerwarte, Jugendleiter) gewählt.

Bei mindestens drei Vorstandsmitgliedern fasst der Vorstand seine Beschlüsse durch einfache Mehrheit.

Jedes Vorstandsmitglied hat gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des1. Vorstandes oder seines Vertreters im Amt.

Die zu erstellende Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

10. Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige, ordentliche (aktive) Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien,
3. Festlegung der Zahl der Arbeitsstunden bzw. die Höhe des Entgelts,
4. Abstimmung über die Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
5. und weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch E-Mail oder Brief an die zuletzt dem Verein bekannte E-Mailadresse/Postadresse des Mitglieds einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts Anderes bestimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 5.000 Euro (fünftausend) hat der Vorstand den Beschluss der Mitgliederversammlung einzuholen.

11. Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss in einer zu diesem Zweck, mit einer vierwöchigen Frist, einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Schwanstetten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (z.B. bevorzugt zur Förderung der Fischerei und des Gewässerschutzes) zu verwenden hat.

Schwanstetten, Ortsteil Harm, 7. Februar 2020

Satzung vom 17.09.1985 Zuletzt geändert durch Beschluss vom 07.02.2020